Aktuelle Satzung
Satzung des Vereins
Deutschsprachiges Islamisches Zentrum Sindelfingen e.V.
§1 Name und Rechtsform des Vereins
1. Der Verein führt den Namen " Deutschsprachiges Islamisches Zentrum Sindelfingen ", abgekürzt " DIZS ".
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein seinen Namen mit dem Zusatz e.V.
§2 Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein hat seinen Sitz in Sindelfingen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion und mildtätiger Zwecke im Sinne von §53 Nr. 2 AO.
Der Verein ist Treffpunkt aller Muslime, gleich welcher Nationalität, Rasse und Hautfarbe, die in der Absicht bestrebt sind, ihren täglichen Verpflichtungen im Islam nachzugehen.
Aufgabe des Vereins ist insbesondere die religiöse und seelsorgerische Betreuung der in Sindelfingen und Umgebung lebenden Muslime. Hierzu gehört vornehmlich:
Die Lehre des islamischen Glaubens (sunnitischer Ausprägung) und Wahrung der kulturellen islamischen Werte
Die Durchführung von Gebets- und Predigtgottesdiensten
Die Erteilung von Glaubensunterricht an muslimische Kinder, Jugendliche und Erwachsene
Die Erteilung von Sprachunterricht zum Erlernen der arabischen Sprache
Die Durchführung von Glaubensvorträgen und -seminaren
Die Veranstaltung religiöser Feste und Feierlichkeiten
Aufgabe des Vereins ist weiterhin die religiöse Verständigung zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu fördern, zur Integration der Muslime in der Gesellschaft beizutragen und somit ein friedliches Zusammenleben zu erreichen.
Der Verein unterstützt hilfsbedürftige Menschen, vor allem in Notstandsgebieten, bei Krieg, Hungersnot und Naturkatastrophen. Hierzu führt er Hilfs- und Spendenaktionen durch.
Der Verein bekennt sich uneingeschränkt zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und den Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung und des sozialen Rechtsstaates.
Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen an, die gleiche Ziele im Rahmen und unter Beachtung der Verfassung und der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verfolgen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können alle lebendigen Muslime ab dem 15. Lebensjahr sein, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Nationalität, ihrer Rasse und/oder Hautfarbe.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Über die Anträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann, wenn er gegen die Vereinsinteressen und Vereinsgrundsätzen in grober Weise verstoßen hat oder den internen Frieden und Vereinsablauf empfindlich stört, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied kein Recht auf Berufung zu.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich in der Mitgliederversammlung fürs nächste Geschäftsjahr festgesetzt. Der Vorstand wird ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig, Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Sind beide nicht anwesend, bestimmt die Versammlung selbst einen Leiter
Die Mitgliedervollversammlung beschließt über:
die Verwendung der Mittel des Vereins
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
die Entlassung des Vorstands
die Wahl des Vorstands
die Bestimmung von zwei Kassenprüfern
Anträge des Vorstands und der Mitglieder
Änderungen der Vereinssatzung
die Auflösung des Verein
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist unzulässig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Änderungen der Vereinssatzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auch dann einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. Der Vorstand hat dem Verlangen binnen vier Wochen Folge zu leisten. Kommt der Vorstand der Einberufungspflicht nicht rechtzeitig nach, so kann die außerordentliche Mitgliederversammlung von den die Einberufung verlangenden Mitgliedern gemeinsam einberufen werden. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorstandsvorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzende
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. und einem Beisitzer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nach außen vom Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter vertreten. Jeder vertritt den Verein alleine. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der Stellvertreter den Verein nur gerichtlich und außergerichtlich vertreten soll, wenn der Vorstandsvorsitzende verhindert ist.
Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich. Eine Ämterhäufung auf eine Person ist nicht zulässig.
Es dürfen nur Mitglieder in den Vorstand gewählt werden, die seit mindestens zwei Jahren Mitglied im Verein sind.
Der Verein ist multikulturell, daher soll nach Möglichkeit bei der Zusammensetzung des Vorstands bzw. der Kandidatenliste darauf geachtet werden, dass mehrere unterschiedliche Nationalitäten bzw. Abstammungen in den Vorstand gewählt werden. Ziel ist es, dass maximal zwei Personen gleicher Nationalität bzw. Abstammung in den Vorstand gewählt werden. Priorität hat jedoch die Eignung der entsprechenden Personen.
Der Vorstandsvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einer ersten Wahlrunde direkt gewählt. Die restlichen Vorstandsmitglieder werden in einer weiteren Wahlrunde gewählt. Die vier Kandidaten mit den meisten Stimmen werden für die noch zu besetzenden Vorstandsposten bestimmt.
Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre.
Tritt der Vorstandsvorsitzende zurück, bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte eine amtierende Person. Die Mitgliederversammlung soll innerhalb von drei Monaten einen Ersatz wählen. Tritt ein anderer Mitglied aus dem Vorstand zurück, dienen die Ergebnisse der letzten Vorstandswahl als Basis für die Bestimmung der Ersatzperson.
Der Vorstandsvorsitzende kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel vorzeitig von der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Vorstandsmitglieder. Bei einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 10 Kassenprüfer
Es werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer benannt. Die Bestimmung erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre und unterliegt der Wahlperiode des Vorstands.
Aufgabe der Kassenprüfer ist die Kassenprüfung nach Abschluss des Geschäftsjahres und die Beantragung der Entlastung des Vorstands in der Mitgliederversammlung.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Religion bzw. mildtätiger Zwecke.
Sindelfingen, den 17. Januar 2016